III.7.1.2 hiervor verwiesen werden. In Bezug auf den Vorwurf gegen den Beschuldigten 2 war vor Vorinstanz unbestritten, dass er die Geschädigte auf dem Sofa in der Wohnung des Beschuldigten 1 insbesondere am Bauch, unterhalb der Brust und an der Hüfte berührte, sie zumindest an der Backe und am Hals küsste und ihr ins Ohr flüstere, sie wolle das doch auch. Sodann bestritt der Beschuldigte 2 nicht, dass die Geschädigte ihm sagte, er solle aufhören, wie auch, dass er ein blaues Fixleintuch holte, schliesslich von ihr abliess und nach Hause ging (vgl. pag. 783, S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).