Der Beschuldigte 2 soll gewusst haben, dass die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt war, eventualiter soll er ihre damalige Minderjährigkeit in Kauf genommen haben (pag. 433 f.). 7.2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Bezüglich des unbestrittenen Rahmengeschehens kann vorab auf die Ausführungen in E. III.7.1.2 hiervor verwiesen werden.