40 gerin, wobei sie vor dem Einschlafen nicht in eine Penetration während des Schlafs einwilligte und der Beschuldigte 1 – trotz vorgängigen Annäherungen zwischen den beiden – auch nicht von einer derartigen Einwilligung ausging. Nachdem die Privatklägerin aufgrund der Penetration erwachte, bat sie den Beschuldigten 1 mehrmals aufzuhören und sagte, sie wolle das nicht resp. «hör uf, due nid». Weitere Abwehrhandlungen waren der Privatklägerin situationsbedingt nicht möglich.