Auch auf die widersprüchlichen, konstruiert wirkenden und daher nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 1 stellt die Kammer nicht ab (vgl. E. III.7.1.8 hiervor). Im Ergebnis erachtet die Kammer den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte 1 zog der auf dem Sofa in seinem Wohnzimmer in Rückenlage schlafenden Privatklägerin, welche zuvor Alkohol und Marihuana konsumiert und sich neben ihn schlafen gelegt hatte, um ca. 05:00 Uhr die Leggins und die Unterhose aus. Anschliessend penetrierte er die nach wie vor schlafende Privatklägerin vaginal, ohne dabei ein Kondom zu benützen.