Schliesslich war die Zeugin gemäss eigenen Angaben kaputt und müde (vgl. pag. 137 Z. 252) und die Situation dürfte ihr überdies unangenehm gewesen sein, zumal sie zu diesem Zeitpunkt noch von einer einvernehmlichen Handlung ausging (vgl. pag. 110 Z. 292 sowie pag. 109 Z. 281). Soweit V.________ und Y.________ über den Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin mutmassen und diesen teilweise in Zweifel ziehen, ist ihnen unter Verweis auf die Ausführungen in E. III.7.1.7 hiervor kein Gewicht zu geben. Auch auf die widersprüchlichen, konstruiert wirkenden und daher nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 1 stellt die Kammer nicht ab (vgl. E. III.7.1.8 hiervor).