Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Zeugin die verbale Aufforderung der Privatklägerin, sie wolle das nicht, der Beschuldigte 1 solle aufhören, nicht wahrnahm, nicht geschlossen werden, dass diese Worte gar nicht gesagt wurden. Vielmehr ist ohne weiteres denkbar, dass die Zeugin dies – da sie hauptsächlich das Stöhnen des Beschuldigten 1 hörte (pag. 110 Z. 290 f.) – schlicht nicht wahrnehmen konnte, wobei auch denkbar ist, dass die Zeugin während der wahrgenommenen Beischlafgeräusche mit der Zeit einschlief (vgl. E. III.7.1.6 hiervor). Schliesslich war die Zeugin gemäss eigenen Angaben kaputt und müde (vgl. pag.