Ein entsprechendes Vorgehen mit dem Ziel, (zu Unrecht) belastende Beweismittel zu produzieren, erscheint überdies mit Blick auf das junge Alter der Privatklägerin abwegig. Im Übrigen ist auch kein entsprechendes Motiv für ein solch durchdachtes Vorgehen ersichtlich. Sodann sprechen auch die glaubhaften Aussagen von I.________ zum erfolgten Geschlechtsverkehr nicht gegen, sondern vielmehr für die Darstellung der Privatklägerin. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Zeugin die verbale Aufforderung der Privatklägerin, sie wolle das nicht, der Beschuldigte 1 solle aufhören, nicht wahrnahm, nicht geschlossen werden, dass diese Worte gar nicht gesagt wurden.