Die hiervor erwähnten Beweismittel, aus denen die Mitteilungen der Privatklägerin über die Art und Weise des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten 1 hervorgehen, gehen letztendlich zwar allesamt auf ihre eigene Darstellung zurück. Es ist indes zu betonen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die Privatklägerin – um den Beschuldigten 1 fälschlicherweise zu belasten – am Morgen nach dem Vorfall sowie in den darauffolgenden Tagen wahrheitswidrig von einem unfreiwilligen Geschlechtsverkehr berichtete. Ein entsprechendes Vorgehen mit dem Ziel, (zu Unrecht) belastende Beweismittel zu produzieren, erscheint überdies mit Blick auf das junge Alter der Privatklägerin abwegig.