Mithin entsprechen auch die Angaben im Protokoll der oralen Notfallkontrazeption der Darstellung der Privatklägerin, wobei sie den Angaben des Beschuldigten 1 insofern widersprechen, als dieser erstens von einem einvernehmlichen und zweitens von einem durch die Privatklägerin gewünschten ungeschützten Geschlechtsverkehr sprach. Die hiervor erwähnten Beweismittel, aus denen die Mitteilungen der Privatklägerin über die Art und Weise des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten 1 hervorgehen, gehen letztendlich zwar allesamt auf ihre eigene Darstellung zurück.