Schliesslich findet sich im Protokoll der Hinweis, dass aufgrund des unfreiwilligen Geschlechtsverkehrs eine ärztliche Untersuchung empfohlen wurde (pag. 18). Mithin entsprechen auch die Angaben im Protokoll der oralen Notfallkontrazeption der Darstellung der Privatklägerin, wobei sie den Angaben des Beschuldigten 1 insofern widersprechen, als dieser erstens von einem einvernehmlichen und zweitens von einem durch die Privatklägerin gewünschten ungeschützten Geschlechtsverkehr sprach.