85 Z. 413 ff.; vgl. auch pag. 9). Diese Darstellung wurde von AE.________ bestätigt; die Privatklägerin habe ihm am Montag oder Dienstag nach dem fraglichen Wochenende, jedenfalls am ersten Tag, als er wieder gearbeitet habe, von einem erlittenen körperlichen Übergriff eines Mannes resp. des Beschuldigten 1 erzählt, was er als glaubhaft eingestuft habe, weshalb die Privatklägerin an die Opferhilfestelle weitergeleitet worden sei (vgl. pag. 153 f. Z. 51 ff.). Sodann gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte 1 habe nicht verhütet, weshalb sie später die Pille danach geholt habe (pag. 83 Z. 346 f.; pag. 101 Z. 429 f.).