111 Z. 375 f.). Auch V.________ gab an, die Privatklägerin habe ihr am nächsten Morgen davon erzählt (pag. 143 Z. 42 f.; pag. 148 Z. 210 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Kammer als Zwischenergebnis erstellt, dass die Privatklägerin am nächsten Morgen nicht mehr mit dem Beschuldigten 1 sprach und – nachdem sich dieser von der Mädchengruppe trennte – I.________ und V.________ über den nächtlichen Vorfall unterrichtete. Weiter führte die Privatklägerin aus, sie habe den Vorfall am darauffolgenden Montag ihrer Ansprechperson erzählt, diese habe umgehend einen Termin bei der Opferhilfestelle gemacht (pag. 85 Z. 413 ff.;