86 Z. 453 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft konnte sie nicht sagen, wovor sie sich am nächsten Morgen konkret fürchtete; sie habe keinen klaren Kopf gehabt und sei unter Schock gestanden (pag. 99 Z. 382 ff.). Diesen Zustand nahmen auch I.________ (pag. 139 Z. 345 f.) und V.________ (pag. 144 Z. 53 ff.) wahr. Weiter erklärte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft, sie habe nicht mit dem Beschuldigten 1 darüber diskutieren wollen, habe keine Kraft dafür gehabt und gewollt, dass er so schnell wie möglich gehe (pag. 99 Z. 386 f.). Dies entspricht wiederum der Darstellung von I.________ und V.____