Gesamtwürdigung und Beweisergebnis Ausgangspunkt der Gesamtwürdigung bilden die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche konstant angab, sie sei erwacht, als sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte 1 sie vaginal penetriere, wobei sie ihn erfolglos zum Aufhören aufgefordert und Angst gehabt und er anschliessend onaniert und auf ihren Rücken ejakuliert habe (vgl. E. III.7.1.5 hiervor). Am nächsten Morgen verspürte die Privatklägerin weiterhin Angst vor dem Beschuldigten 1, weshalb sie ihn nicht auf den Vorfall ansprach, als sie gemeinsam mit ihren Kolleginnen und dem Beschuldigten 1 zum Bahnhof ging (pag. 86 Z. 453 ff.).