38 Beschuldigte 1 zu keinem Zeitpunkt geltend, aufgrund des vorgängigen Verhaltens der Privatklägerin auf eine derartige Einwilligung geschlossen zu haben. 7.1.9 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis Ausgangspunkt der Gesamtwürdigung bilden die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche konstant angab, sie sei erwacht, als sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte 1 sie vaginal penetriere, wobei sie ihn erfolglos zum Aufhören aufgefordert und Angst gehabt und er anschliessend onaniert und auf ihren Rücken ejakuliert habe (vgl. E. III.7.1.5 hiervor).