1324 f.). Vorab ist mit der Vorinstanz nachdrücklich zu betonen, dass weder ein mögliches grundsätzliches Interesse der Privatklägerin am Beschuldigten 1 noch eine allfällige Erwägung, etwas mit dieser Person «zu haben», einer Einwilligung zum Geschlechtsverkehr entspricht. Sodann gab der Beschuldigte 1 durchgehend an, er und die Privatklägerin hätten geschlafen, dann seien sie erwacht und die Privatklägerin habe verbal resp. konkludent in den Geschlechtsverkehr eingewilligt und zudem mit ihm über die Verhütung gesprochen.