Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle auf die oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 einzugehen, wonach der Kuss auf der K.________(Ort) einvernehmlich erfolgt sei, die Privatklägerin sich anschliessend auf den Schoss des Beschuldigten 1 gesetzt und ihr Interesse fortbestanden habe, sie sich bei ihm zuhause weiter nähergekommen seien und Zärtlichkeiten ausgetauscht hätten, wobei das gegenseitige Interesse beim Einschlafen fortbestanden habe, ansonsten sie sich kaum nebeneinander schlafen gelegt hätten (pag. 1324 f.).