Zwar ist ein einvernehmlicher ungeschützter Geschlechtsverkehr in einer vergleichbaren Situation grundsätzlich durchaus denkbar. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 der Privatklägerin explizit gesagt haben will, er wolle nicht mehr (also keine Beziehung), würde aber mit ihr schlafen, erscheint es jedoch überaus fragwürdig, dass die Privatklägerin – die ansonsten (gemäss ihren Angaben im Abgabeprotokoll der oralen Notfallkontrazeption vom 19. Februar 2019, vgl. E. III.7.1.3 hiervor) mit Kondom verhütet – nach besonnener Aussprache ausdrücklich mitteilt, sie würde gerne ohne Kondom mit ihm schlafen, weil sie so mehr spüre.