1290 Z. 18 ff.). Gemäss dieser vor- und oberinstanzlich vorgebrachten Version will der Beschuldigte 1 mit der Privatklägerin nun plötzlich nach wenigen Stunden Schlaf morgens um etwa 05:00 Uhr (vgl. pag. 45 Z. 234 und pag. 46 Z. 255) auch noch ausdrücklich über die Verhütung resp. den Grund für die fehlende Verhütung gesprochen haben. Diese abweichenden Angaben über die Art und Weise, wie die Privatklägerin ihr Einverständnis zum Geschlechtsverkehr und zur fehlenden Verhütung kundgetan habe, betreffen das Kerngeschehen und deuten stark darauf hin, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten 1 nicht erlebnisbasiert sind, sondern im Nachhinein von diesem konstruiert wurden. Abge-