37 Z. 42 ff.). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte 1 sodann, nach dem Hinlegen hätten er und die Privatklägerin sich einvernehmlich geküsst, bis die Privatklägerin sich auszogen habe. Vor oder nach dem Ausziehen hätten sie noch darüber gesprochen, ob sie «mit oder ohne Gummi Sex haben» wollen resp. ob sie «geschützten Sex haben oder nicht». Sie hätten sich dann für «ohne» entschieden (pag. 1288 Z. 39 ff.; pag. 1290 Z. 18 ff.).