Dass er demgegenüber eine konkludente Einwilligung schilderte, ist widersprüchlich. Wiederum und im Gegensatz zur zwischenzeitlich geschilderten konkludenten Einwilligung brachte der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz auf die spätere Frage, ob – nach dem Einverständnis zum Geschlechtsverkehr – über Verhütung gesprochen worden sei, erstmals vor, die Privatklägerin habe «ohne gewollt» und er habe auch «ohne Gummi gewollt». Sie habe gesagt, «es sei besser ohne und sie spüre es besser», deshalb hätten sie es so gemacht (pag. 637