636 Z. 23 ff.). Gemäss dieser zweiten Darstellung hat die Privatklägerin – anders als zuvor und bei der Staatsanwaltschaft angegeben – mithin nicht wörtlich gesagt, sie wolle mit dem Beschuldigten 1 schlafen, sondern konkludent ihre Einwilligung gegeben. Angesichts der expliziten Nachfrage nach dem erwähnten Einverständnis der Privatklägerin wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte 1 dieses nochmals schildert oder konkretisiert. Dass er demgegenüber eine konkludente Einwilligung schilderte, ist widersprüchlich.