41 Z. 52 f.), und er später ergänzte, vor dem Beischlaf habe er ihr gesagt, «dass [er sich] nicht mehr vorstellen kann, als mit ihr zu schlafen» (pag. 44 Z. 185 f.), gab er vor Vorinstanz vorab an, die Privatklägerin habe ihm ihr Einverständnis gegeben, dass sie zusammen schlafen könnten (pag. 636 Z. 20 f.). Auf Nachfrage, wie sie ihr Einverständnis gegeben habe, erklärte der Beschuldigte 1: «Sie hat mich berührt und weiter mit mir rumgemacht, da dachte ich, das sei sicher ok. Ich denke, wenn jemand das nicht will, hätte sie schon beim Küssen aufgehört» (pag. 636 Z. 23 ff.).