Weiter finden sich – in Abweichung zur vorinstanzlichen Einschätzung, wonach der Beschuldigte 1 anlässlich der Hauptverhandlung beim gegenüber der Staatsanwaltschaft geschilderten Ablauf geblieben sei – durchaus bemerkenswerte inhaltliche Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 1. Während er bei der Staatsanwaltschaft ausführte, die Privatklägerin habe die Hose ausgezogen und ihm gesagt, «dass sie gerne mit [ihm] schlafen würde» (pag. 41 Z. 52 f.), und er später ergänzte, vor dem Beischlaf habe er ihr gesagt, «dass [er sich] nicht mehr vorstellen kann, als mit ihr zu schlafen» (pag.