Aus Sicht der Kammer ist es kaum nachvollziehbar, dass der Beschuldigte 1 auch nach Erhalt dieser zusätzlichen Informationen darauf beharrte, die Privatklägerin nicht zu kennen («Ich kenne diese Person gar nicht. Diese Person war gar nie bei mir» [pag. 35 Z. 92]). Weiter finden sich – in Abweichung zur vorinstanzlichen Einschätzung, wonach der Beschuldigte 1 anlässlich der Hauptverhandlung beim gegenüber der Staatsanwaltschaft geschilderten Ablauf geblieben sei – durchaus bemerkenswerte inhaltliche Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 1.