_ telefoniert hätten, die ihrerseits mit mehreren Männern unterwegs gewesen und dann an den Bahnhof X.________ gefahren sei, wo die drei Frauen zu Y.________ und den Männern ins Auto gestiegen seien (pag. 34 Z. 41 ff.). Anschliessend wurden die Namen der weiteren beteiligten Personen («Z.________», «C.________») genannt, mit denen er gemäss Kenntnis der Polizei zusammen mit Y.________ am 16. Februar 2019 nach X.________(Ortschaft) gefahren sei (pag. 35 Z. 67 ff.). Aus Sicht der Kammer ist es kaum nachvollziehbar, dass der Beschuldigte 1 auch nach Erhalt dieser zusätzlichen Informationen darauf beharrte, die Privatklägerin nicht zu kennen («Ich kenne diese Person gar nicht.