Entsprechend dürfte er nicht über viele Informationen bezüglich des Gegenstands der Einvernahme verfügt haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass er den Namen der Privatklägerin am 6. September 2019, mithin rund fünf Monate nach dem zu beurteilenden Vorfall, schlicht nicht auf Anhieb einordnen konnte. Im Verlauf der Einvernahme wurde ihm indes dargelegt, dass die Privatklägerin bei ihrer Einvernahme vom 30. Juli 2019 u.a. mitgeteilt habe, sie sei am 16. Februar 2019 mit zwei Kolleginnen unterwegs gewesen, welche mit Y.________ telefoniert hätten, die ihrerseits mit mehreren Männern unterwegs gewesen und dann an den Bahnhof X._____