36 dass er bis zum Schluss der polizeilichen Einvernahme behauptete, dass ihm der Name der Privatklägerin nichts sage und er diese Person nicht kenne. Zwar ist nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte 1 – welcher sich zum Zeitpunkt der Einvernahme im Gefängnis befand – nicht vorgeladen, sondern lediglich durch das Aufsichtspersonal «vororientiert» wurde (vgl. pag. 26). Entsprechend dürfte er nicht über viele Informationen bezüglich des Gegenstands der Einvernahme verfügt haben.