Der Beschuldigte 1 nutzte den Zustand der Privatklägerin aus und holte sich, was er wollte. Er missachtete ihre dagegen geäusserte Abneigung und verhielt sich durch das Onanieren und auf ihren Rücken Ejakulieren besonders respektlos. Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden, nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung der Vorinstanz weitgehend an. Ergänzend ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht der Kammer bereits die wenigen Aussagen des Beschuldigten 1 bei der Polizei zu einer Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit seiner späteren Aussagen führen. So bleibt unerklärlich,