Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten 1 nicht gelingt, die glaubhaften und von Dritten gestützten Aussagen der Privatklägerin zu entkräften. Vielmehr erscheinen seine Schilderungen zum Geschlechtsverkehr einerseits bagatellisierend und andererseits externalisierend. Er versucht die Verantwortung für sein Handeln auf die Privatklägerin abzuwälzen, sich zu schützen, sich in einem guten Licht dazustellen und die Situation so darzustellen, als wäre er – wieder einmal – zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen (vgl. seine entsprechende Aussage p. 637 Z. 34 ff.).