Hierzu ist festzuhalten, dass weder ein grundsätzliches Interesse der Privatklägerin am Beschuldigten 1, noch der Umstand, dass die Privatklägerin allenfalls schon «mit älteren etwas gehabt» habe, ausgeschlossen werden kann. Jedoch ist in aller Deutlichkeit zu betonen, dass ein grundsätzliches Interesse an einer Person oder gar das in Betracht ziehen, etwas mit dieser Person «zu haben» in keiner Weise einer Einwilligung zum Geschlechtsverkehr entspricht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten 1 nicht gelingt, die glaubhaften und von Dritten gestützten Aussagen der Privatklägerin zu entkräften.