Die Verteidigung begründete die Einvernehmlichkeit schliesslich auch damit, dass seitens der Privatklägerin ein grosses Interesse am Beschuldigten 1 bestanden habe und sie gesagt habe, sie habe bereits mit älteren Leuten «etwas gehabt». Dies zeige, dass sie es in Betracht gezogen habe, mit dem Beschuldigten 1 «etwas zu haben» (p. 653). Hierzu ist festzuhalten, dass weder ein grundsätzliches Interesse der Privatklägerin am Beschuldigten 1, noch der Umstand, dass die Privatklägerin allenfalls schon «mit älteren etwas gehabt» habe, ausgeschlossen werden kann.