sich der stark beeinträchtigte Allgemeinzustand der Privatklägerin (vgl. hierzu auch […] «Zustand der Privatklägerin», hiervor) innert solch kurzer Zeit regenerierte bzw. sie den Alkohol und das konsumierte Marihuana so stark abbauen vermochte, dass sie normal ansprechbar gewesen wäre. Entsprechend müssen auch diese Angaben des Beschuldigten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Die Verteidigung begründete die Einvernehmlichkeit schliesslich auch damit, dass seitens der Privatklägerin ein grosses Interesse am Beschuldigten 1 bestanden habe und sie gesagt habe, sie habe bereits mit älteren Leuten «etwas gehabt».