Der Beschuldigte 1 antwortete darauf: «Ja, dann haben wir geschlafen und sind dann erwacht» (p. 42 Z. 114). Seinen Aussagen zufolge hätte sich der von ihm wahrgenommene bekiffte, angetrunkene, erschöpfte und müde Zustand der Privatklägerin innert 1-2 Stunden Schlaf derart verbessern müssen, dass man am frühen Morgen «normal» mit ihr habe sprechen können (p. 635 Z. 33 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten ging sogar so weit zu behaupten, dass die Privatklägerin – selbst wenn sie am Abend betrunken gewesen sei – im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs wieder nüchtern gewesen sei (p. 653). Eine solche Annahme erscheint lebensfremd und ist nicht nachvollziehbar. Es ist unrealistisch, dass