Der vom Beschuldigten 1 vorgebrachte angebliche Ablauf des sexuellen Kontaktes vermag die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Was den konkreten Zustand der Privatklägerin im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs anbelangt, wurde der Beschuldigte 1 darauf angesprochen, dass die Privatklägerin an besagtem Abend bekifft, angetrunken, erschöpft und müde gewesen sei und ob er dies auch wahrgenommen habe. Der Beschuldigte 1 antwortete darauf: «Ja, dann haben wir geschlafen und sind dann erwacht» (p. 42 Z. 114).