Das Gericht erachtet es zudem nicht als nachvollziehbar, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte 1 nach rund 1-2 Stunden Schlaf, morgens um 05:00 Uhr zuerst über allfällige gegenseitige Erwartungen und Vorstellungen zum Geschlechtsverkehr und über das Thema Verhütung ausführlich sprachen, bevor sie den Geschlechtsverkehr vollzogen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den Schilderungen von des Beschuldigten 1 um Schutzbehauptungen und ein Abschieben von Verantwortung bzw. um Externalisierungen handelt. Der vom Beschuldigten 1 vorgebrachte angebliche Ablauf des sexuellen Kontaktes vermag die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften.