Sie habe gesagt, es sei besser ohne (p. 637 Z. 46 f.). Die Aussagen des Beschuldigten 1 zum sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin sind bis zur Hauptverhandlung zwar gleichgeblieben, jedoch erscheinen sie oberflächlich, ohne wahrgenommene Gefühle und enthalten keine ausgefallenen Details, welche auf tatsächlich Erlebtes hinweisen würden. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschuldigte 1 verfolge mit seinen Aussagen das Ziel, den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin als ein ausführlich besprochener, konsensualer Akt darzustellen. Insbesondere der erst auf Frage vorgebrachte Dialog zwischen der Privatklägerin und ihm betref-