Der Beschuldigte 1 blieb in der Folge beim geschilderten Ablauf und bestätigte diesen auch an der Hauptverhandlung (p. 634 Z. 30 und p. 635 Z. 38 ff.). Auf entsprechende Frage hin, gab er zudem an, dass sie vor dem Geschlechtsverkehr über das Thema Verhütung gesprochen hätten und die Privatklägerin gesagt habe, sie wolle ohne. Er habe auch «ohne Gummi» gewollt. Sie habe gesagt, es sei besser ohne (p. 637 Z. 46 f.).