Anschliessend hätten sie zusammen geschlafen und wieder gechillt, bevor sie zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr hätten nach Hause gehen wollen (p. 41 Z. 49 ff.). Er führte weiter aus, dass er mit der Privatklägerin vor dem Geschlechtsverkehr darüber gesprochen habe, dass er sich nicht mehr vorstellen könne, als mit ihr zu schlafen (p. 44 Z. 185 f.). Der Beschuldigte 1 blieb in der Folge beim geschilderten Ablauf und bestätigte diesen auch an der Hauptverhandlung (p. 634 Z. 30 und p. 635 Z. 38 ff.).