Er bestätigte in der Folge den sexuellen Kontakt zur Privatklägerin: Es sei spät geworden, ca. 03:00 bis 04:00 Uhr. Er habe geschlafen und sei ca. um 05:00 Uhr wach geworden. Die Privatklägerin sei auch erwacht, sie hätten zusammen gesprochen, sich gegenseitig geküsst und es beide gewollt. Sie habe die Hose ausgezogen und gesagt, sie würde gerne mit ihm schlafen. In seinen Augen sei sie nicht zu betrunken gewesen. Anschliessend hätten sie zusammen geschlafen und wieder gechillt, bevor sie zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr hätten nach Hause gehen wollen (p. 41 Z. 49 ff.).