nicht, sie sei nie bei ihm gewesen (p. 35 Z. 92). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach es zwischen ihr und dem Beschuldigten 1 zu sexuellem Kontakt gekommen sei, gab der Beschuldigte 1 an, dies könne nicht sein, sei nicht möglich (p. 35 Z. 89). Angesprochen auf den Vorwurf der Vergewaltigung schmunzelte er und gab an, nichts dazu zu sagen (p. 35 Z. 98 f.). Bei seiner nächsten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft ein Jahr später, am 22.12.2020 gab er an, er habe zuerst nicht gewusst, um was und um wen es gehe (p. 40 Z. 27). Er bestätigte in der Folge den sexuellen Kontakt zur Privatklägerin: