7.1.8 Aussagen des Beschuldigten 1 Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 779 ff., S. 27 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Diametral gegenüber den Aussagen der Privatklägerin stehen die Aussagen des Beschuldigten 1. Dieser machte bei seiner ersten Einvernahme zur Sache am 06.09.2019 (p. 32 ff.) keine Aussagen bzw. sage ihm der Name «E.________» nichts (p. 34 Z. 36), jemand wolle ihm etwas «inewüsche» (p. 35 Z. 83) und er kenne diese Person [E.________] nicht, sie sei nie bei ihm gewesen (p. 35 Z. 92).