Im Ergebnis tragen die Aussagen der weiteren Beteiligten und von AE.________ nicht direkt zur Klärung des Kerngeschehens bei. V.________ erklärte jedoch, die Privatklägerin habe ihr am nächsten Morgen vom ungewollten Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten 1 erzählt, und auch AE.________ gab zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihm nach dem Wochenende von einem körperlichen Übergriff, glaublich einer Vergewaltigung auf dem Sofa oder im Bett, berichtet (pag. 153 Z. 53 f., Z. 70 f. und Z. 75; pag 154 Z. 83 f. und Z. 124 f.). Diese Aussagen stützen zumindest indirekt die Darstellung der Privatklägerin. 7.1.8 Aussagen des Beschuldigten 1