34 misst die Kammer dieser knapp zwei Jahre nach dem Vorfall gemachten Aussage über das Verhalten der Privatklägerin nach dem Aufsuchen der Opferhilfestelle kein massgebendes Gewicht zu. Würde es der Privatklägerin einzig um Geld gehen, wäre mit der Vorinstanz vielmehr davon auszugehen, dass sie das Angebot aus dem familiären Umfeld des Beschuldigten 1 kaum von Beginn weg ausgeschlagen hätte. Im Übrigen stellt bereits das Aufsuchen der Opferhilfestelle an sich eine gewisse Hürde dar. Im Ergebnis tragen die Aussagen der weiteren Beteiligten und von AE.