Aussage von V.________ sei davon auszugehen, dass der monetäre Aspekt für die Anzeigeerstattung eine Rolle gespielt habe (pag. 1325). V.________ wurde am 21. Dezember 2020 – mithin knapp zwei Jahre nach dem Vorfall – staatsanwaltschaftlich einvernommen. Zu ihrem aktuellen Verhältnis zur Privatklägerin führte sie aus, sie hätten vor kurzem einen Streit gehabt, sie hätten dies aber klären können. Sie seien nicht «best friends», aber sie würden sich verstehen. Sie seien einmal beste Kolleginnen gewesen (pag. 143 Z. 35 ff.). Sodann gab V.___