etwas komisch drauf war». Soweit Y.________ ihre Zweifel mit einem im Falle eines Übergriffs zu erwartenden Opferverhalten begründet, verweist die Kammer auf die Vorinstanz, welche – auch in Bezug auf die von V.________ geäusserten Zweifel – zutreffend erwog, dass es bei Sexualdelikten kein typisches Opferverhalten gibt und jede betroffene Person individuell und im Nachhinein teilweise kaum nachvollziehbar reagiert. Die Vermutungen von Y.________ und V.________, wonach sie in einer gleichen Situation anders reagiert hätten, liefern demnach keinen Beitrag für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 wendete oberinstanzlich ein, mit Blick auf die