Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz wiederum vorbehaltlos anschliessen. Ergänzend ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kammer die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er den Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin sowohl gesehen als auch gehört habe, als unglaubhaft einstuft, zumal sie in diametralem Widerspruch zu seinen vorgängigen Aussagen stehen (vgl. dazu E. III.7.2.6 hiernach). Bezüglich der von Y.________ vorgebrachten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung der Privatklägerin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass vorab die freundschaftliche Beziehung von Y.________ zum Beschuldigten 1 zu beachten ist.