Schliesslich konnte der Beschuldigte 2 keine Angaben zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten 1 und der Privatklägerin machen, da er nicht mehr in der Wohnung gewesen sei oder ansonsten nichts gesehen habe (p. 57 Z. 233 f.). Er gab an, zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr nach Hause gegangen zu sein (p. 57 Z. 219). Er führte einzig aus, der Beschuldigte 1 habe die Privatklägerin nach deren Alter gefragt und sie habe angegeben 19 zu sein. Als der Beschuldigte 1 gesagt habe, er sei 28 Jahre alt, habe sie erwidert, dies spiele keine Rolle und sie habe schon mit älteren Leuten etwas gehabt (p. 56 Z. 181 ff.).