Abgesehen von dieser Aussage, bestehen keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin die Anzeige gegen den Beschuldigten 1 aus finanziellen Gründen einreichte. Im Gegenteil brachte sie mehrmals vor, die Anzeige nicht wegen dem Geld eingereicht zu haben (p. 91 Z. 67 f. und p. 625 Z. 18 ff.). Hinzu kommt, dass die Ansprechperson der Privatklägerin, AE.________ aussagte, die Privatklägerin habe ihm berichtet, sie sei von der Frau des Beschuldigten 1 via Social Media kontaktiert worden, mit dem Vorschlag, die Sache aussergerichtlich zu regeln (p. 155 Z. 137 ff.). Die Privatklägerin bestätigte dies und ergänzte, man habe ihr finanziell entgegenkommen wollen.