___ und V.________ vorgebrachten Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin insofern mit Vorsicht zu geniessen, als sie vorbringen, sie hätten in einer gleichen Situation anders reagiert. Auch die freundschaftliche Beziehung von Y.________ zum Beschuldigten 1 ist dabei zu beachten. Ebenfalls spricht die Schilderung von V.________ betreffend Opferhilfe nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin: Abgesehen von dieser Aussage, bestehen keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin die Anzeige gegen den Beschuldigten 1 aus finanziellen Gründen einreichte.